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Nahrungsergänzungsmittel verkaufen: Was Händler rechtlich beachten müssen

Vlaneo GmbH
2026-09-22T17:53:00+02:00 / Händler-Wissen

HÄNDLER-WISSEN  ·  Lesezeit ca. 7 Minuten  ·  Stand: September 2026

Nahrungsergänzungsmittel sind für viele Geschäfte ein attraktiver Zusatzumsatz: kleine Packungen, gute Margen, Stammkunden, die regelmäßig nachkaufen. Rechtlich sind sie allerdings Lebensmittel, und für Lebensmittel gelten klare Regeln. Hier finden Sie, was Sie als Händler vor dem ersten Verkauf wissen sollten.

KURZ GESAGT

  • Sie benötigen ein Gewerbe und eine Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung.
  • Die Anzeige beim BVL ist Sache des Herstellers oder Importeurs, nicht des Wiederverkäufers.
  • Die meisten Risiken entstehen nicht beim Einkauf, sondern bei der Werbung: Heilversprechen sind verboten.

Der Markt in Zahlen

65 %

der Deutschen haben 2023 Nahrungsergänzungsmittel genutzt

33 %

nehmen sie täglich ein

42 %

nutzten Vitamin D, das meistverwendete Präparat

2,05 Mrd. €

erwartetes Marktvolumen 2028

Quelle: Mintel, Markt für Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland

Für Händler bedeutet das vor allem eines: Die Nachfrage ist breit und stabil. Kunden kommen mit konkreten Wünschen, allen voran Vitamin D, Magnesium und Multivitamine. Diese Klassiker gehören in jedes Einstiegssortiment.

Vor dem ersten Verkauf: drei Formalitäten

  1. Gewerbeanmeldung. Ohne Gewerbe kein regelmäßiger Verkauf. Wie das geht, lesen Sie in Großhandel ohne Gewerbeschein?.
  2. Registrierung als Lebensmittelunternehmer. Jedes Unternehmen, das Lebensmittel in Verkehr bringt, muss bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung registriert sein. Das gilt auch für den reinen Handel und für Onlineshops.
  3. Klärung der Anzeigepflicht. Nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung muss derjenige, der ein Produkt erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Kaufen Sie bei einem deutschen Großhändler bereits angezeigte Ware ein, betrifft Sie diese Pflicht in der Regel nicht. Anders ist es, wenn Sie selbst aus dem Ausland importieren.

Pflichtangaben auf der Verpackung

Achten Sie schon beim Einkauf darauf, dass die Ware vollständig auf Deutsch gekennzeichnet ist. Nachetikettieren kostet Zeit und verlagert die Verantwortung für die Angaben auf Sie.

Angabe Hinweis
Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ zwingend auf der Verpackung
Kennzeichnende Nährstoffe oder Stoffe z. B. Vitamin D3, Magnesium, Pflanzenextrakt
Empfohlene tägliche Verzehrmenge mit dem Warnhinweis, sie nicht zu überschreiten
Hinweis auf ausgewogene Ernährung Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz dafür
Kinderhinweis „für kleine Kinder unzugänglich aufbewahren“
Allgemeine Lebensmittelangaben Zutaten, Allergene, Mindesthaltbarkeit, Füllmenge, Los, Anschrift

Werbung: wo die meisten Fehler passieren

Für gesundheitsbezogene Aussagen gilt die EU-Health-Claims-Verordnung. Erlaubt sind nur Aussagen, die in der EU-Liste zugelassen sind, und das in der dort festgelegten Formulierung. Aussagen, die eine Krankheit verhüten, lindern oder heilen sollen, sind bei Lebensmitteln grundsätzlich verboten. Das betrifft auch Regalschilder, Social-Media-Beiträge und Produkttexte im Onlineshop.

Zulässig Unzulässig
„Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.“ „Schützt vor Osteoporose.“
„Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“ „Nie wieder erkältet.“
Angaben, die wörtlich auf der Verpackung stehen eigene Erfahrungsberichte mit Wirkversprechen

FAUSTREGEL FÜR DEN LADEN

Sagen Sie Kunden, was auf der Verpackung steht, und nicht, was das Produkt angeblich bewirkt. Bei Fragen zu Krankheiten verweisen Sie an Arzt oder Apotheke. Das schützt Sie rechtlich und schafft Vertrauen.

Besonderheiten beim Onlineverkauf

Im Onlineshop müssen die Pflichtangaben vor Abschluss des Kaufs verfügbar sein, üblicherweise auf der Produktseite. Ausgenommen ist nur das Mindesthaltbarkeitsdatum. Für Verkäufe an Verbraucher kommen die üblichen Pflichten des Fernabsatzes hinzu, etwa Impressum und Widerrufsbelehrung.

Lagerung und Mindesthaltbarkeit

  • trocken, lichtgeschützt und nicht über 25 °C lagern, sofern der Hersteller nichts anderes angibt
  • nach dem Prinzip „first in, first out“ einräumen: ältere Ware nach vorn
  • Restlaufzeiten monatlich prüfen und kurz datierte Ware rechtzeitig aktiv anbieten

Verkaufsfertige Ware, sauber gekennzeichnet

Unsere Nahrungsergänzungsmittel sind für den deutschen Markt etikettiert. Sie bestellen ohne Mindestbestellwert und können neue Produkte in kleinen Mengen ins Sortiment nehmen.

Sortiment ansehen

QUELLEN

  1. Mintel: Deutscher Markt für Nahrungsergänzungsmittel auf Wachstumskurs
  2. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), insbesondere §§ 4 und 5
  3. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) und Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.


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